Praxis & Wissen
Lexikon
Nachfinanzierung
Sie wird erforderlich, wenn die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Beruhen die Mehrkosten nicht auf werterhöhenden Maßnahmen, ist die Nachfinanzierung möglicherweise erschwert, wenn nach dem ursprünglichen Finanzierungsplan die Beleihungsgrenzen der Darlehensgeber bereits weitgehend ausgeschöpft waren. Deshalb sollten Planänderungen während der Bauausführung möglichst vermieden werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen.
Nachrangfinanzierung
Darlehen, das im Rang (Rangstelle) nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert wird. Es hat sich eingebürgert, dann von Nachrangfinanzierungen zu sprechen, wenn die Finanzierung über den erststelligen Beleihungsraum, der bis zu 80% des Beleihungswerts reicht, hinausgeht. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen oft teurer angeboten als erststellige Finanzierungen.
Nebenleistungen
Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen und Schätzungsgebühren.
Nennbetrag
siehe Nominalbetrag
Nichtabnahmeentschädigung
Entgelt, das bei Nichtabnahme (Abnahmeverpflichtung) des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, daß sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hatte.
Nominalbetrag
Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der Auszahlungsbetrag liegt manchmal unter dem Nominalbetrag (Auszahlungskurs).
Nominalzins
Zinssatz, mit dem ein Darlehen zu verzinsen ist. Es ist der an den Darlehensgeber zu zahlende Zins, im Gegensatz zum Effektivzins, bei dem es sich nur um eine mehr oder weniger theoretische Vergleichsgröße handelt.
Notaranderkonto
Anderkonto, das auf den Namen eines Notars eingerichtet ist und zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern dient.
Notarbestätigung
Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, daß der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld nichts im Wege steht. Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist.
Notarielle Beurkundung
Bei besonders wichtigen Geschäften sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Betroffenen eine Beurkundung durch den Notar vor. Dies gilt insbesondere für Grundstückskaufverträge und die Belastung von Grundstücken mit einer Grundschuld (Grundschuldbestellung).